Informationen aus dem Rathaus


  1. Hausnummernzuordnung
    Information über die Vergabe und das Anbringen von Hausnummern im Gemeindegebiet von Bad Düben, Wellaune, Schnaditz und Tiefensee
  2. Hilfen für Schwangere mit Anonymitätswunsch und vertrauliche Geburt
  3. Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb der 
    zugelassenen Zeit
  4. Öffentliche Toiletten
  5. kostenfreie Parkplätze in Bad Düben
  6. Allgemeine Hinweise für Bauwillige

 

1. Hausnummernzuordnung
Information über die Vergabe und das Anbringen von Hausnummern im Gemeindegebiet von Bad Düben, Wellaune, Schnaditz und Tiefensee

Hausnummern sind für neu zu errichtende Gebäude zu beantragen. Sie sind im Zusammenhang mit dem Bauantrag mit zu beantragen. Hausnummern werden auf Antrag des Grundstückseigentümers oder seines Bevollmächtigten zugewiesen.
Der Antrag (unter Formulare) muss eigenhändig unterschrieben sein und ist per Post, Fax oder Mail weiterzureichen an:

Stadtverwaltung Bad Düben
Bau- und Bürgeramt
Markt 11
04849 Bad Düben
Fax (034243) 722 70
 oder 
E-Mail: neuber@bad-dueben.org

Hinweise zur Anbringung der Hausnummer

§ 14 Vergabe und Anbringen von Hausnummern
Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, deutlich lesbar sein.

Rechtliche Grundlagen
§ 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 14 der Polizeiverordnung Bad Düben

Gebühren
Auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung § 3 Abs. 1 der Stadt Bad Düben werden für die Zuordnung von Hausnummern, je Hausnummer Gebühren in Höhe von 10,00 Euro erhoben.

Bau- und Bürgeramt
Stadtverwaltung Bad Düben

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3. Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb der zugelassenen Zeit

In den letzten Wochen erschienen in der örtlichen Presse mehrer Artikel bezüglich des illegalen Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen.
Die Stadt Bad Düben möchte hiermit nochmals darauf hinweisen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember erlaubt ist (§ 22 Abs. 1 Sprengstoffgesetz). 
Pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerkskörper) dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines ( zugelassene Pyrotechniker) oder einer Ausnahmebewilligung abgebrannt werden. 

Eine Ausnahmebewilligung kann durch das örtliche Ordnungsamt erteilt werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben notwendig. 

  • Name und Anschrift des Antragstellers

  • Tag , Uhrzeit und Ort der Durchführung

  • Anlass

  • Welche pyrotechnische Gegenstände sollen abgebrannt werden. 

Sollten trotzdem illegal pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden, so werden diese als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dazu sind wir auf die Mitarbeit der Bürger angewiesen, da nicht immer alle illegalen „Feuerwerke“ durch das Ordnungsamt ermittelt werden können. 

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