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Meldregisterauskunft
Pass- und Meldwesen (Einwohnermeldeamt) |
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| Einfache Melderegisterauskünfte |
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage darf die Meldebehörde nach §
44 Bundesmeldegesetz (BMG) eine einfache Melderegisterauskunft erteilen über:
Auskünfte aus dem Melderegister dürfen nur erteilt werden, wenn die gesuchte Person zweifelsfrei im Melderegister identifiziert werden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen bei Beantragung mindestens drei Suchmerkmale angegeben sein:
Telefonische Auskünfte oder Benachrichtigungen per E-Mail sind nicht möglich.
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| Erweiterte Melderegisterauskünfte |
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Nach § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) kann bei einem berechtigten oder rechtlichen Interesse (Nachweise erforderlich), auch eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister erteilt werden, wie z.B.
Genauere Infos hierzu bitte mit der Meldebehörde abklären. |