Führungszeugnis
Pass- und Meldwesen (Einwohnermeldeamt)

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Jeder Person, die das 14.Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Der Antrag kann bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der der Einwohner mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Bürger, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz, 53113 Bonn stellen. Das Führungszeugnis selbst wird direkt vom Bundesamt für Justiz in Bonn -Dienststelle Bundeszentralregister- erstellt und je nach Verwendungszweck an die Wohnadresse des Antragstellers bzw. an die der anfordernden Behörde gesandt.


Antragstellung

Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist persönlich bei der Meldebehörde vorzunehmen.
Zur Beantragung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

 

Führungszeugnis für eine Behörde

Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) beantragt, so wird es vom Bundesamt für Justiz direkt an die vom Antragsteller genannte deutsche Behörde übersandt. Hierfür ist der Verwendungszweck sowie die Postadresse der anfordernden Behörde zwingend notwendig.

 


Führungszeugnis für private Zwecke

Bei Beantragung eines Führungszeugnisses für private Zwecke (Belegart N) wird das Führungszeugnis direkt vom Bundesamt für Justiz an die Meldeadresse des Antragstellers gesandt.

 


Erweitertes Führungszeugnis

Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ( BZRG ) vom 16.Juli 2009 wird in den §§ 30a, 31 BZRG ein " erweitertes Führungszeugnis " eingeführt, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise Kinder- oder jugendnah tätig sind oder werden sollen. Bislang wurden Verurteilungen wegen bestimmter Sexual- und Missbrauchsverfahren erst ab einer Mindeststrafe in das Führungszeugnis aufgenommen. Durch diese Änderung des BZRG soll sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im untersten Strafbereich in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden. Nach § 30a des Änderungsgesetzes kann ein erweitertes Führungszeugnis auf Antrag erteilt werden, wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder wenn das erweiterte Führungszeugnis benötigt wird für

  • die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -,

  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

  • eine Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Der Antragsteller kann das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich selbst bekommen (private Zwecke, Vorlage beim Sportverein oder dem Arbeitgeber) -Belegart NE- oder zur Vorlage bei einer Behörde (Behördenanschrift und Verwendungszweck zwingend erforderlich) -Belegart OE-, beantragen.

 


Kosten

Die Gebühr für die Beantragung eines Deutschen Führungszeugnisses beträgt 13,00 Euro und ist bei Antragstellung zu entrichten.


Online-Portal des Bundesamts für Justiz

Mit der Einführung des neuen elektronischen Personalausweises gibt es nun auch die Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz bestimmte Anträge online zu stellen.


Zurzeit können Sie Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online beantragen.

Um einen Antrag online stellen zu können, benötigen Sie:

  • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

  • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes.

  • ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen


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