Übermittlungssperre
Pass- und Meldwesen (Einwohnermeldeamt)

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Datenübermittlungssperre
 

Nach melderechtlichen Bestimmungen darf die Meldebehörde Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Familienname, Vorname, Doktorgrad sowie aktuelle Wohnadresse) erteilen.

Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Einwohners eingeschränkt werden, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre kann schriftlich unter Angabe der Gründe sowie der Vorlage von geeigneten Nachweisen persönlich im Einwohnermeldeamt gestellt werden.

 


    

Antragsstellung
 

Die Beantragung kann persönlich oder schriftlich Dokument öffnenAntrag Übermittlungssperre gestellt werden.

Bitte unbedingt beachten:
Erst nach schriftlichen Eingang des ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrages im Einwohnermeldeamt kann die Sperre im Einwohnermeldebestand (Melderegister) eingetragen werden.
 

Der Widerspruch ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf. Die Beantragung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei. Soll die Übermittlungssperre für weitere Personen gelten (z.B. Ehegatte, minderjährige Kinder), so ist für jede Person ein eigener Antrag zu stellen. Bei minderjährigen Kindern ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.


  

Auskunftssperre
 

Nach melderechtlichen Bestimmungen darf die Meldebehörde Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Familienname, Vorname, Doktorgrad sowie aktuelle Wohnadresse) erteilen.

Die Melderegisterauskunft kann nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) durch schriftlichen Antrag des Einwohners eingeschränkt werden, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre kann schriftlich unter Angabe der Gründe sowie der Vorlage von geeigneten Nachweisen persönlich im Einwohnermeldeamt gestellt werden.


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